Your browser does not support JavaScript!

AGB


Auftragserteilung

Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und auf Wunsch des Auftraggebers der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

Soweit der Auftragnehmer im Auftragsschein voraussichtliche Preise vermerkt oder auf die in Frage kommenden Positionen der Preis- und Arbeitswertkataloge verweist, sind entsprechende Angaben für den Auftragnehmer unverbindlich. Preisangaben im Auftragsschein können, auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge, erfolgen. Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für die Verbindlichkeit im Rahmen einer Überschreitungstoleranz bis zu 10 % vom Netto-Kalkulationswert. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und seine Zustimmung zur Fortsetzung des Auftrages einzuholen, wenn sich herausstellt, dass die Arbeiten nicht im Rahmen der Überschreitungstoleranz von 10 % ausgeführt werden können. Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wird in Rechnung gestellt und bei Auftragserteilung mit der Erst-Rechnung verrechnet. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, wird ebenso wie beim Kostenvoranschlag der jeweils gültige Mehrwertsteuer-Satz angegeben.

Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Berechnung des Auftrages

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Zahlung

Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.
Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt: Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstandund für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Rollerinhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- – ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile geworden sind, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist nach Wahl der Firmensitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.